FTSV 1922 Straubing e. V.
§ 1
Der Verein führt den Namen "Freier Turn- und Sportverein 1922 Straubing" e.V. Er hat seinen Sitz in Straubing und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes- Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Fachgebiete und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung derAllgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im einzelnen durch:
- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielstunden
- Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte
- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nurfür die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig.
Zu Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern können Mitglieder und andere Personen ernannt werden, die sich um den Verein nachweislich hervorragende Verdienste erworben haben.
Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme im Vorstand und im Vereinsausschuss.
Ehrenmitglieder haben Sitz und Stimme im Vereinsausschuss.
§ 4
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Der Austritt ist zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
- wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzuzstellen.
Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet der Vereinsausschuss.
§ 5
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes oder der Fachgebiete verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
- Verweis
- angemessene Geldstrafe
- zeitlich begrenztes Verbot derTeilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins.
Der Bescheid über die Maßregelung ist dem Mitglied mit Einschreibebrief zuzustellen.
§ 6
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 7
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vereinsausschuss und
- der Vorstand.
§ 8
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Kalenderjahr statt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht schriftlich oder in Form einer Veröffentlichung in der Tagespresse.
Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Tagesordnung bekanntzugeben. Sie muß folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstandes (Vorsitzender, Kassier, Geschäftsführer, technischer Leiter)
- Bericht der Kassenrevisoren
- Entlastung des Vorstandes (wenn erforderlich)
- Wahlen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge und
- Verschiedenes.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden
- vom Vorstand
- vom Vereinsausschuss
- von den Fachgebieten und
- von den Mitgliedern.
Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung enthalten sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit von der Versammlung bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird.
Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn dies einstimmig beschlossen wird.
Abstimmungen erfolgen durch Handaufhebung.
Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn es mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
§ 9
Zum Vereinsausschuss gehören:
- die Mitglieder des Vorstandes,
- die Leiter der Fachgebiete,
- die Übungsleiter
- die Gerätewarte,
- die Wanderwarte,
- die Kassenrevisoren
- die Frauenwartin,
- die Ehrenmitglieder und
- die Beisitzer.
§ 10
Der Vorstand leitet den Verein. Ihm gehören an:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- der Kassier,
- der Geschäftsführer und
- der technische Leiter.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
Im lnnenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet.
Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommisarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Behandlung der Anregungen des Vereinsausschusses,
- die Bewilligung von Ausgaben und
- die Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.
Der Vereinsausschuss ist über die Tätigkeit des Vorstandes laufend zu unterrichten.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben das Recht an allen Sitzungen und Versammlungen der Fachgebiete beratend teilzunehmen.
§ 11
Der Vorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden. Die Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den zuständigen Leiter einberufen.
§ 12
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Fachgebiete oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vereinsausschusses gegründet oder aufgelöst.
Sie arbeiten nicht selbständig und führen keine eigene Kasse.
Die Fachgebiete werden durch verantwortliche Übungsleiter oder Leiter geführt. Sie werden entweder in einer Fachgebietsversammlung gewählt oder durch den Vorstand berufen.
Die Wahl bzw. Berufung muss durch den Vereinsausschuss bestätigt werden.
Für die Einberufung von Fachgebietsversammlungen gelten die Vorschriften des § 8 der Satzung entsprechend.
Die Fachgebietsleiter sind gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und sind auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 13
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Fachgebietsversammlung und des Vereinsausschusses ist jeweils eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 14
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf drei Jahre; die Kassenrevisoren, die Frauenwartin, die Beisitzer, die Gerätewarte und die Wanderwarte werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 15
Die Kasse des Vereins wird jährlich durch zwei Kassenrevisoren geprüft. Die Revisoren erstatten der Mitgliedervesammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassiers.
§ 16
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie muss mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Straubing zur Verwendung für den Sport.
Geändert:
Straubing, Februar 2014
Der Vorstand